Das Rentenpaket 2014 und seine Auswirkungen auf die ZVK

Da uns auch weiterhin Versicherte mit Fragen zum im Sommer verabschiedeten Rentenpaket erreichen, wollen wir in aller Kürze die wichtigsten Fakten und vor allem die Auswirkungen auf Ihre Betriebsrente bei der ZVK Thüringen noch einmal kurz zusammen fassen.

Am 1. Juli 2014 trat das „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (Rentenpaket) in Kraft. In der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) ergeben sich damit einige Neuerungen. So wurde die

  • abschlagsfreie Rente mit 63 und die
  • Mütterrente geschaffen. Änderungen ergeben sich zudem bei der
  • Berechnung der Erwerbsminderungsrente.

Diese Änderungen haben zum Teil auch Auswirkungen auf die Betriebsrenten der ZVK Thüringen.

Abschlagsfreie Rente mit 63
In den Genuss einer abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren kommen ab dem 01.07.2014 alle vor 1953 geborenen besonders langjährig Versicherten. Für alle späteren Jahrgänge erhöht sich der abschlagsfreie Renteneintritt je Jahrgang um zwei Monate (Infografik gRV, PDF).

Dies hat Auswirkungen auf die Betriebsrenten der ZVK Thüringen.
Der Rentenbeginn der Betriebsrente ist an den Beginn der Rente aus der gRV geknüpft. Wer demzufolge eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gRV erhält, kann zum gleichen Zeitpunkt und ebenfalls abschlagsfrei auch eine Betriebsrente wegen Alters bei der ZVK Thüringen beanspruchen.

Mütterrente
Durch die neuen gesetzlichen Regelungen werden in der gRV Mütter (oder Väter) von vor 1992 geborenen Kindern besser gestellt. Dafür wird ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit gutgeschrieben.

Dies hat Auswirkungen auf die Betriebsrenten der ZVK Thüringen.

Berechnung der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente)

Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten kann und deshalb einen Anspruch auf eine EM-Rente aus der gRV hat, erhält Zurechnungszeiten.
Bisher wurden Versicherte, deren Erwerbsminderung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr eingetreten ist, in der gRV so gestellt, als hätten sie bis zum vollendeten 60. Lebensjahr Beiträge gezahlt. Für neue Erwerbsminderungsrenten ab dem 01.07.2014 wird die Zurechnungszeit auf das 62. Lebensjahr verlängert.

Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Betriebsrente.
Zwar gibt es auch in der Zusatzversorgung Zurechnungszeiten, eine Anrechnung erfolgt jedoch weiterhin bis zum vollendeten 60. Lebensjahr. Diese Regelung ergibt sich aus dem Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommunal (ATV-K). Falls die Tarifvertragsparteien eine Neuregelung der Zurechnungszeit im Tarifvertrag umsetzen, werden wir Sie darüber informieren.

Bei Fragen zum Thema stehen wir Ihnen natürlich gern telefonisch unter 03466 / 3364 – 85 zur Verfügung.