Überleitung

Sie sind jetzt bei der ZVK Thüringen pflichtversichert und haben bereits vorher Zeiten im öffentlichen/kirchlichen Dienst bei einer anderen Zusatzversorgungskasse zurückgelegt?

Auch dann sind Ihre bisher zurückgelegten Zeiten rentensicher, denn aufgrund von Überleitungsvereinbarungen werden auf Antrag des Versicherten die erworbenen Anwartschaften und Versicherungszeiten auf die nun zuständige Zusatzversorgungseinrichtung übertragen.

Den Überleitungsantrag stellen Sie bitte bei der Kasse, bei der Sie zuletzt versichert sind oder waren. Sollten Sie also aufgrund eines Arbeitgeberwechsels bei der ZVK Thüringen versichert sein und vorher einer anderen ZVK angehört haben, finden Sie hier den


Folgende Kassen gehören zu den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes:

  • ZVK der Gemeinden und Gemeindeverbände, Darmstadt
  • ZVK Baden‐Württemberg, Karlsruhe
  • Komm. Versorgungskassen Kurhessen‐Waldeck, ZVK Kassel
  • Rheinische ZVK Köln
  • BVK – ZVK der Bayerischen Gemeinden, München
  • Komm. ZVK Westfalen‐Lippe, Münster
  • Ruhegehalts‐ und ZVK des Saarlandes, Saarbrücken
  • ZVK für die Gemeinden u. Gemeindeverbände, Wiesbaden
  • ZVK Sachsen‐Anhalt, Magdeburg
  • ZVK Sachsen, Dresden
  • ZVK Brandenburg, Gransee
  • ZVK Mecklenburg‐Vorpommern, Strasburg (Uckermark)
  • ZVK der Stadt Emden
  • ZVK der Stadt Frankfurt am Main
  • ZVK der Stadt Hannover
  • ZVK der Stadt Köln
  • Evangelische ZVK, Darmstadt
  • ZVK der Evang.‐Lutherischen Landeskirche Hannovers, Detmold
  • Kirchliche ZVK Rheinland‐Westfalen, Dortmund
  • Kirchliche ZVK Baden, Karlsruhe
  • Kirchliche ZVK des Verbandes der Diözesen Dtld. Köln
  • Emdener ZVK für Sparkassen, Emden

Anerkennung bei der VBL:
Abweichend davon wurde mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten vereinbart.
Das bedeutet, dass die bei uns und der VBL jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit im Leistungsfall zusammengerechnet werden. Jede Kasse zahlt den jeweils bei ihr entstandenen Leistungsteil an Sie aus. Hierfür müssen Sie bei uns und bei der VBL jeweils einen eigenen Rentenantrag stellen.


Bei folgenden ZVK gelten besondere Regelungen:

  • Deutsche Post (VAP), Stuttgart
  • Zusatzversorgungskasse der Landesbank Baden‐Württemberg, Stuttgart

Mit folgenden Einrichtungen besteht kein Überleitungsabkommen:

  • Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, München
  • Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, München