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Newsletter 01/2014 vom 26.05.2014

In der vergangenen Woche haben alle Versicherten der ZVK Thüringen Post erhalten. Im heutigen Newsletter wollen wir Ihnen die Bestandteile dieses Schreibens noch einmal kurz vorstellen und erläutern.

Versicherungsnachweis

Den Versicherungsnachweis für das Jahr 2013 haben alle Versicherten erhalten.

Damit besteht nun die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber gemeldeten Entgelte und Versicherungszeiten zu überprüfen und fehlerhafte Meldungen gegebenenfalls bei diesem anzuzeigen. Die Frist für Beanstandungen des Versicherungsnachweises beträgt sechs Monate ab dem Zugang des Versicherungsnachweises.

Bescheinigung nach § 92 EStG

Diese Bescheinigung erhalten alle Versicherten, die in den vergangenen Jahren die staatliche Riester-Förderung in Anspruch genommen haben.

Dies ist

  • durch die Nutzung des Nettomodells in der Pflichtversicherung, oder
  • bei geleisteten Beiträgen in einem freiwilligen Riester-Vertrag möglich.

Die Bescheinigung enthält Informationen über

  • die Höhe und die Summe der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge,
  • das Bestehen eines Zulagenanspruches,
  • die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
  • den Stand des Altersvorsorgevermögens und
  • die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung der im Vorjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).

Die Bescheinigung dient zum einen als Nachweis für die eigenen Unterlagen. Zum anderen ist sie die Grundlage bei eventuellen Beanstandungen gegenüber der ZfA. Dafür bleibt ab Zugang der Bescheinigung ein Jahr Zeit.

Antrag auf Altersvorsorgezulage

Auch in diesem Jahr haben wir den gesetzlich vorgeschriebenen Antrag auf Altersvorsorgezulage an alle Versicherten versendet, die im Vorjahr (Beitragsjahr) förderfähige Beiträge gezahlt und keinen Dauerzulagenantrag gestellt haben.

Für Pflicht- und Freiwillige Versicherung ist jeweils ein separater Antrag zu stellen, weshalb in betroffenen Fällen auch zwei Antragsformulare versandt wurden.

Für die Antragstellung gilt eine Frist von zwei Jahren nach Ablauf des entsprechenden Beitragsjahres. Zulagenanträge für 2013 können also bis zum 31.12.2015 gestellt werden. Die Anträge sind bei der ZVK Thüringen zu stellen. Für die Frist gilt der Eingang bei der ZVK.

Änderungsmitteilung

Für Versicherte, die bereits einen Antrag auf Altersvorsorgezulage als Dauerzulagenantrag gestellt haben, beantragt die ZVK die Zulagen jährlich automatisch aufgrund der erteilten Vollmacht. Diese  Versicherten erhielten eine Änderungsmitteilung zur Überprüfung der von der ZVK für die Zulagenbeantragung verwendeten Daten.

Die Änderungsmitteilung ist lediglich zurückzusenden, wenn sich die darin enthaltenen persönlichen Angaben geändert haben (z.B. Kind geboren).
Haben Sie Fragen?
Dann stehen wir Ihnen unter 03466 / 3364 – 85 gern zur Verfügung.

 

Ihre Zusatzversorgungskasse Thüringen

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