An dieser Stelle haben wir häufig gestellte Fragen zusammengefasst. Durch einen Klick gelangen Sie zur Antwort.
Insbesondere sind mitzuteilen:
- die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Wegfall der Erwerbsminderung und die Änderung von voller in teilweise oder von teilweiser in volle Erwerbsminderung,
- die Weitergewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente,
- die Änderung der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes,
- die Änderung Ihrer Bankverbindung und die Änderung der für Sie zuständigen Krankenkasse.
Ab einer Betriebsrentenhöhe von monatlich 176,75 € (Stand 2024) werden Krankenversicherungsbeiträge fällig. Für den über der Freigrenze liegenden Anteil Ihrer Betriebsrente wird die Zusatzversorgungskasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Beiträge zur Krankenversicherung einbehalten und an Ihre Krankenkasse abführen.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Ihrer Betriebsrente bemessen sich nach dem Beitragssatz Ihrer Krankenkasse (allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen von 14,6 % + eventueller Zusatzbeitrag). Die Beiträge müssen von Ihnen alleine getragen werden, einen Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sieht unsere Satzung nicht vor.
Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind auf Ihre komplette Betriebsrente zu entrichten.
Die Betriebsrente kann sich grundsätzlich durch einen gleichzeitigen Hinzuverdienst vermindern. Die ZVK Thüringen unternimmt keine eigenständige Prüfung, sondern richtet sich nach den Feststellungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Verfahrensweise trifft vor allem bei teilweisen und vollen Erwerbsminderungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten zu. Anfragen, ob ein Hinzuverdienst unschädlich ist, sollten Sie daher an Ihren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten. Die Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht mehr erforderlich, da die Daten vom Rentenversicherungsträger automatisch übermittelt werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Ein Bezug von Krankengeld über den Rentenbeginn hinaus führt in der Zusatzversorgung dagegen in vielen Fällen zum Ruhen der Betriebsrente.
Sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, müssen Sie uns jede Änderung Ihres Hinzuverdienstes direkt mitteilen. Darunter fallen z. B. Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie sämtliche Leistungsbezüge (z. B. Krankengeld, Renten etc.).
Voraussetzung ist, dass der Verstorbene
- entweder bereits eine Rente bezogen hat oder
- als Versicherter die Wartezeit bereits erfüllt hat. Bei einem Arbeitsunfall gilt die Wartezeit als erfüllt.