ZVK und Deutsche Rentenversicherung vernetzen sich

Zur Berechnung der Betriebsrente benötigt die ZVK Thüringen verschiedene Informationen. Hierzu gehört der Nachweis über den Anspruch auf die Rente aus der Deutschen Rentenversicherung. Durch Einführung des elektronischen Datenaustausches werden alle erforderlichen Informationen von der Deutschen Rentenversicherung an die ZVK Thüringen übermittelt. Einen Bescheid müssen Sie uns nicht vorlegen. Das soll Ihnen die Beantragung der Betriebsrente erleichtern.

Wichtige Fragen rund um den Datenaustausch beantworten wir Ihnen nachfolgend:

Ab wann habe ich Anspruch auf die Altersrente aus der ZVK Thüringen?
Wesentliche Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsrente sind folgende:

  • Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenbeginn),
  • Erfüllung der Wartezeit.

Außerdem muss ein Anspruch auf die Altersrente als Vollrente in der Deutschen Rentenversicherung bestehen. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente löst in der Zusatzversorgung keinen Versicherungsfall aus.

Muss ich die Betriebsrente beantragen?
Ja, für die Gewährung einer Betriebsrente durch die Zusatzversorgungskasse Thüringen bedarf es eines schriftlichen Antrags (§ 31 d. Satzung).
Wann und wie stelle ich den Rentenantrag?
Sobald Sie Ihren Rentenantrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, sollten Sie Ihre Betriebsrente beantragen. Aufgrund des elektronischen Datenaustauschs mit der Deutschen Rentenversicherung ist die Vorlage des Rentenbescheides nicht notwendig. Die Berechnung Ihrer Betriebsrente kann jedoch erst erfolgen, wenn Ihre gesetzliche Rente festgesetzt wurde und uns die erforderlichen Daten hierzu vom gesetzlichen Rententräger vorliegen.

Die Antragsunterlagen finden Sie hier. Bitte reichen Sie die Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben ein.

Bitte beachten Sie, dass die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung und der Freiwilligen Versicherung zusammen mit nur einem Vordruck beantragt werden.

Muss ich den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung einreichen?
Nein, die ZVK Thüringen fordert die zur Feststellung des Versicherungsfalls und zur Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten direkt von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an.

Das spart Zeit und Papier und vereinfacht Ihnen die Beantragung der Betriebsrente.

Seit wann und wie werden die Daten zwischen der ZVK und der Deutschen Rentenversicherung ausgetauscht?
Zum 01.01.2024 wurde der Datenaustausch eingeführt. Alle Betriebsrentner werden zu diesem Verfahren angemeldet.
Der Datenaustausch zwischen der ZVK Thüringen und dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfolgt elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte Verbindung.

Rechtsgrundlage für den Datenaustausch ist § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K).

Welche Daten werden vom Rentenversicherungsträger übermittelt?
Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übermittelt, soweit relevant, folgende Daten: Datum des Rentenbescheids, Angaben zu Leistungsfall und -art, Zugangsfaktor, Beginn und Ende der Rente, Berechnungs- oder Ablehnungsgrund, Angaben zur Kranken-/Pflegeversicherung, Kennzeichen für einen möglichen Erstattungsanspruch eines Sozialversicherungsträgers, Kennzeichen zum Versorgungsausgleich sowie Angaben zum Ruhen der Rente oder zum Bezug einer Teilrente.
Ich erhalte bereits eine Betriebsrente, ist der elektronische Datenaustausch dann noch notwendig?
Ja, wird Ihre gesetzliche Rente neu berechnet, muss auch der Betriebsrentenanspruch dem Grunde und der Höhe nach überprüft werden.

Die Betriebsrente muss zum Beispiel in folgenden Fällen überprüft werden:

  • Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Umwandlung der Rente wegen Erwerbsminderung in eine Altersrente
  • Überprüfung des Hinzuverdienstes bei Renten wegen Erwerbsminderung
  • Umwandlung einer Altersrente als Vollrente in eine Altersrente als Teilrente
  • Umwandlung einer kleinen Witwen-/Witwerrente in eine große Witwen-/Witwerrente
  • Anrechnung von Einkommen bei Hinterbliebenenrenten

Die Änderungen Ihrer Rente aus der Deutschen Rentenversicherung werden uns vom Rentenversicherungsträger automatisch übermittelt. Den Rentenbescheid hierüber müssen Sie uns nicht vorlegen. Sofern sich Änderungen Ihrer Betriebsrente ergeben, werden Sie von uns informiert.

Welche Änderungen muss ich der ZVK nach Rentenbeginn weiterhin mitteilen?
Da wir nicht alle Informationen von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, sind wir weiterhin auf Ihre Hilfe angewiesen.

Sie müssen uns weiterhin folgende Änderungen mitteilen:

Die Anzeigepflichten sind hier nicht abschließend genannt. Diese erhalten Sie mit den Unterlagen zur Festsetzung Ihrer Betriebsrente.