Am Anfang eines jeden Kalenderjahres senden wir unseren Rentnern eine Leistungsmitteilung zu. Da wir dazu erfahrungsgemäß viele Fragen bekommen, hier noch einmal die wichtigsten Fakten!
Wir sind gesetzlich verpflichtet, unseren Betriebsrentnern die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu bescheinigen (§ 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz). Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung eingeführt, um die Besteuerung von Leistungen aus der privaten und betrieblichen Altersversorgung sicherzustellen. Für die Leistungsmitteilung haben wir uns an einen amtlichen Vordruck zu halten.
Die Leistungsmitteilung soll Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern.
Ob im Einzelfall eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, kann die ZVK nicht beantworten. Ihr zuständiges Finanzamt wird Ihnen bei dieser Frage weiter helfen.