Kurzarbeit und zvk-pflichtiges Entgelt

Inzwischen liegen uns die Ausführungsbestimmungen zum TV Covid vor.

Wie wir bereits im Update unserer letzten News klargestellt haben, handelt es sich beim Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Der Aufstockungsbetrag ist daher bei den für die betriebliche Altersversorgung maßgeblichen Entgelten zu berücksichtigen.

Gleiches gilt für das Arbeitsentgelt, das während des Kurzarbeitszeitraumes zu zahlen ist, soweit die Arbeitszeit während des Kurzarbeitszeitraumes nicht auf „null“ reduziert ist.

Demgegenüber ist das Kurzarbeitergeld

  • weder steuer- noch sozialversicherungspflichtiges Entgelt und daher auch
  • kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Beim Altersteilzeitentgelt handelt es sich zunächst um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, das mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren ist.

Sofern Beschäftigte in Altersteilzeit Kurzarbeit leisten, ist aber weder

  • das Kurzarbeitergeld,
  • noch der Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 des TV COVID

mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren, sondern lediglich das während der Kurzarbeit verminderte Arbeitsentgelt.


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