Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“

Tätigkeiten, die im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ ausgeübt werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des TVöD.

Beschäftigte, für die eine entsprechende Förderung gewährt wird, sind demnach in der Zusatzversorgung nicht versicherungspflichtig.

Das gilt nicht, wenn die Zusatzversorgung einzelarbeitsvertraglich vereinbart wird oder im Arbeitsvertrag die vollumfängliche Geltung des TVöD vorgesehen ist. In diesen Fällen besteht Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.