BGH Entscheidungen zu Startgutschriften rentenferner Versicherter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Revisionsentscheidungen vom 9. März 2016 (AZ IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt.

Die Neuregelung beseitige nicht die vom BGH in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung der Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten.
Zu den rentenfernen Jahrgängen gehören grundsätzlich Versicherte, die am 1. Januar 2002 pflichtversichert waren und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Über die Rechtmäßigkeit der Berechnung der rentenfernen Startgutschriften hatte der BGH bereits mit Entscheidung vom 14. November 2007 entschieden. Damals wurde die Systemumstellung der Zusatzversorgung grundsätzlich gebilligt, die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften aber hinsichtlich eines einzelnen Teils für unwirksam erklärt.

Auf der Grundlage dieser BGH Entscheidung sind die Tarifparteien in Verhandlungen über Änderungen am Berechnungsmodus der rentenfernen Startgutschriften eingetreten. Mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum Altersvorsorgetarifvertrag Kommunal (ATV-K) vom 30. Mai 2011 wurden die Neuregelungen zur Berechnung der rentenfernen Startgutschriften fixiert. Die ZVK Thüringen hat diese Änderungen in ihre Satzung übernommen und auf deren Grundlage sämtliche rentenfernen Startgutschriften neu berechnet bzw. die tarifvertraglich vorgesehene Vergleichsberechnung durchgeführt.

Es ist nun Aufgabe der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, sich auf eine Neuregelung zu den rentenfernen Startgutschriften zu verständigen.

Automatische Neuberechnung:
Die ZVK Thüringen wird die Neuregelung im Anschluss für alle betroffenen Versicherten umsetzen, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.

Wann mit einer tarifvertraglichen Neuregelung gerechnet werden kann, ist derzeit nicht absehbar.