Keine Bescheinigung für die Steuererklärung

Da uns in diesen Tagen wieder einige Anfragen zur Thematik „Bescheinigung für die Steuererklärung“ erreichen, wollen wir noch einmal einige Hinweise geben.

Seit dem Jahr 2011 benötigen Sie keine Bescheinigung für das Finanzamt mehr.

Wir übermitteln die Höhe Ihrer förderfähigen Beiträge bereits zu Beginn des Jahres elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), von dort wird automatisch an das Finanzamt gemeldet.
Grundlage für die elektronische Übermittlung ist das zum 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (StBürokratAbG).

Die “Meldebescheinigung Zusatzversorgung” erhalten die meisten Arbeitnehmer im Januar

Die ZVK Thüringen erstellt demzufolge seit 2011 keine Bescheinigungen für das Finanzamt mehr.

Benötigen Sie dennoch die Höhe Ihrer Beiträge für die Steuererklärung, können Sie diese

  • Ihrer Dezember-Lohnabrechnung des Vorjahres entnehmen,
  • Meldebescheinigung Zusatzversorgung für den Arbeitnehmer“ (hier alle Meldeabschnitte mit dem Einzahler: „03 Arbeitnehmer“), den Sie vom Arbeitgeber erhalten haben (siehe Bild) oder
  • bei Ihrer Personalabteilung erfragen.

Mit dem in den nächsten Tagen versendeten Versicherungsnachweis erhalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen die Bescheinigung nach § 92 EStG. Diese Bescheinigung dient als Nachweis über die im Vorjahr gewährten staatlichen Zulagen und zur Kontrolle der zu Grunde gelegten Altersvorsorgebeiträge.