Zusammengefasst: Meldewesen während der Corona-Pandemie

 

Auf einen Blick: Meldewesen zur Zusatzversorgung während der Zeit der Corona – Pandemie

Wir haben Sie bereits im Jahr 2020 fortlaufend über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zusatzversorgung informiert. Die im Jahr 2021 fortgeltenden Informationen und Regelungen sind nachfolgend zusammengefasst:


1. Kurzarbeit

Während einer angeordneten Kurzarbeit besteht die Versicherung in der ZVK Thüringen ohne Unterbrechung weiter.

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei und somit nicht zusatzversorgungspflichtig. Besteht daneben noch ein anteiliger Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis, ist das verminderte Entgelt zusatzversorgungspflichtig.

Die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld nach § 5 TV COVID ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Für den nichttarifgebundenen Bereich gilt:

Freiwillige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld des Arbeitgebers sind – soweit sie durch das Corona-Steuerhilfegesetz steuerfrei gestellt wurden (vgl. § 3 Nr. 28a EStG) – nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 62 Absatz 2 ZVK-Satzung).


2. Entgeltumwandlung (während der Kurzarbeit)

Während ausschließlicher Kurzarbeit besteht kein umwandelbarer Entgeltanspruch. Die Entgeltumwandlung ruht.

Wird eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes nach § 5 TV COVID gewährt, kann diese inklusive der vermögenswirksamen Leistungen in eine Entgeltumwandlung fließen.

Wird neben der Kurzarbeit ein anteiliges Entgelt bezogen, ist eine Entgeltumwandlung bis zur Höhe des anteiligen Entgelts möglich.


 3. Corona-Sonderprämie

Steuerfrei gezahlte Sonderprämien im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes (vgl. § 3 Nr. 11a EStG) sind gemäß § 62 Absatz 2 ZVK-Satzung nicht zusatzversorgungspflichtig. Nicht zusatzversorgungspflichtig sind auch Zahlungen nach dem TV Corona-Sonderzahlung 2020.


4. Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind gemäß § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei und damit nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 62 Absatz 2 ZVK-Satzung).


5. Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a und 2b SGB V

Das Kinderkrankengeld ist nach § 3 Nr. 1 EStG steuerfrei und damit ebenfalls nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 62 Absatz 2 ZVK-Satzung).


6. Arbeitsfreistellung

Werden Beschäftigte vom Arbeitgeber ohne behördliche Anordnung vorsorglich unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt, zum Beispiel weil ein Verdachtsfall vorliegt, so wird weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn geleistet, der grundsätzlich zusatzversorgungspflichtig ist (§ 62 Absatz 2 ZVK-Satzung).