Neuigkeiten für Rentenbezieher

Für die Bezieher einer Rente aus der Zusatzversorgung habe wir einige kurze Nachrichten auf einen Blick zusammen gefasst:


Steuermitteilung für 2021

Der Versand der Steuermitteilungen für das Jahr 2021 an die Rentenempfänger der ZVK Thüringen beginnt im Februar 2022.

In der Leistungsmitteilung teilen wir die Höhe der im Vorjahr gezahlten Renten mit. Dazu sind wir im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens gesetzlich ebenso verpflichtet, wie der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) die im Kalenderjahr bezogenen Leistungen der Rentenberechtigten per elektronischen Datensatz zu übermitteln. Von dort werden die Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.

Ob Sie als Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann die Zusatzversorgungskasse nicht beantworten.

Haben Sie bisher noch keine Steuererklärung abgegeben, empfehlen wir Ihnen unsere Steuerbescheinigungen in jedem Fall aufzubewahren und sich regelmäßig beim Finanzamt zu informieren, ob eine Abgabepflicht vorliegt.
Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, können Sie mit der Übersicht in unserem Schreiben die entsprechenden Leistungsdaten schnell an der entsprechenden Stelle einpflegen.


Erhöhung der Pflegeversicherung für Kinderlose

Aufgrund der Pflegereform steigt zum 01.01.2022 der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 % auf 0,35 %.

Damit beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag für Beitragszahler ohne Elterneigenschaft 3,4 %. Für alle anderen Beitragszahler bleibt er bei 3,05 %.


Erhöhte Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner gilt auch 2022

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten bleibt auch in diesem Jahr bei 46.060 €. Die Sonderregelung, die zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführt wurde, wurde bis zum Jahresende 2022 verlängert.

Die Grenze gilt sowohl für Neu- als auch Bestandsrentner. Jahreseinkünfte bis zur Höhe von 46.060 € führen somit weiterhin nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente.

Beschäftigte, die eine Altersrente als Vollrente beziehen, sind in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. e der Satzung) und zum Beginn der Altersrente abzumelden. Üben Bezieher einer Altersrente als Vollrente eine Beschäftigung in der Rentenphase aus und erzielen einen Hinzuverdienst, sind sie bei der ZVK Thüringen nicht wieder anzumelden.