Energiepauschale kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 haben Bundestag und Bundesrat eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € beschlossen. Dabei erhalten Arbeitnehmer einen einmaligen Zuschuss, der ab September 2022 mit dem Arbeitslohn ausbezahlt werden soll.

Obwohl die Energiepauschale alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten, die in den Steuerklassen 1 bis 5 eingeordnet sind, handelt es sich dabei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. d. § 62 Abs. 2 Satz 1 unserer Satzung.

Die Energiepreispauschale ist vielmehr eine Leistung des Bundes, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer weiterleitet und deshalb kein Arbeitsentgelt als Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrages erbrachte Arbeitsleistung.

Da es sich somit nicht um Arbeitsentgelt handelt, ist die Energiepreispauschale kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.