Finanzierung der Pflichtversicherung
von zvk · Veröffentlicht · Aktualisiert
Jahr | Umlage | Zusatzbeitrag |
2021 | 1,3 v. H. | 4,2 v. H. |
2022 | 1,4 v. H. | 4,3 v. H. |
2023 | 1,5 v. H. | 4,4 v. H. |
2024 | 1,7 v. H. | 4,4 v. H. |
2025 | 1,7 v. H. | 4,4 v. H. |
Bitte prüfen Sie die Umsetzung des für das laufende Jahr 2022 geltenden Finanzierungsschrittes und beachten Sie die kommenden Schritte bei Ihren Planungen und Vorbereitungen der folgenden Jahre.
Die Umlagen und Zusatzbeiträge sind von jedem Mitglied in der genannten Höhe zu entrichten. Aus der Anpassung der Finanzierung durch die Kasse ergibt sich nicht unmittelbar eine Änderung des Arbeitnehmeranteils.
Jahr | Zusatzbeitrag gesamt | davon Arbeitnehmeranteil |
davon Arbeitgeberanteil |
|
§ 37a ATV-K | zusätzlich
§ 15a ATV-K |
|||
2021 | 4,2 % | 2,0 % | 0,2 % | 2,0 % |
2022 | 4,3 % | 2,0 % | 0,3 % | 2,0 % |
2023 | 4,4 % | 2,0 % | 0,4 % | 2,0 % |
2024 | 4,4 % | 2,0 % | 0,4 % | 2,0 % |
2025 | 4,4 % | 2,0 % | 0,4 % | 2,0 % |
Ob die genannten tarifvertraglichen Regelungen einschlägig sind, muss das Mitglied prüfen. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche anderen tarifvertraglichen, betrieblichen oder auch einzelvertraglichen Regelungen zum Arbeitnehmeranteil gelten.
Hat etwa ein nicht an den ATV-K gebundenes Mitglied einen fixen Arbeitnehmeranteil von 2,0 % betrieblich vereinbart, ändert die Anpassung der Gesamtfinanzierung durch die Kasse hieran nichts. Ein höherer Zusatzbeitrag ist ohne Anpassung der betrieblichen Regelung vom Arbeitgeber zu tragen.
Die Abrechnungsschuld ist vom Mitglied in voller Höhe zu begleichen.