Finanzierung der Pflichtversicherung

 

Finanzierungssätze
Im Ergebnis der Abrechnung des Geschäftsjahres 2021 möchten wir an dieser Stelle nochmals sehr deutlich auf die im Jahr 2020 vom Kassenausschuss beschlossene Anpassung der Finanzierung hinweisen. Die schrittweise Erhöhung des Umlagesatzes und des Zusatzbeitragssatzes gilt für alle Mitglieder der Kasse.

Jahr Umlage Zusatzbeitrag
2021 1,3 v. H. 4,2 v. H.
2022 1,4 v. H. 4,3 v. H.
2023 1,5 v. H. 4,4 v. H.
2024 1,7 v. H. 4,4 v. H.
2025 1,7 v. H. 4,4 v. H.

Bitte prüfen Sie die Umsetzung des für das laufende Jahr 2022 geltenden Finanzierungsschrittes und beachten Sie die kommenden Schritte bei Ihren Planungen und Vorbereitungen der folgenden Jahre.

Die Umlagen und Zusatzbeiträge sind von jedem Mitglied in der genannten Höhe zu entrichten. Aus der Anpassung der Finanzierung durch die Kasse ergibt sich nicht unmittelbar eine Änderung des Arbeitnehmeranteils.

Arbeitnehmeranteil in der Finanzierung
Mitglieder die dem Geltungsbereich des ATV-K unterfallen, beachten bitte in diesem Zusammenhang die Regelung des § 15a des Tarifvertrages. Für diese Mitglieder ergibt sich aus dem Tarifvertrag hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils wegen der schrittweisen Anpassung der Finanzierungssätze folgende Staffelung:

Jahr Zusatzbeitrag gesamt davon
Arbeitnehmeranteil
davon
Arbeitgeberanteil
  § 37a ATV-K zusätzlich

§ 15a ATV-K

2021 4,2 % 2,0 % 0,2 % 2,0 %
2022 4,3 % 2,0 % 0,3 % 2,0 %
2023 4,4 % 2,0 % 0,4 % 2,0 %
2024 4,4 % 2,0 % 0,4 % 2,0 %
2025 4,4 % 2,0 % 0,4 % 2,0 %

Ob die genannten tarifvertraglichen Regelungen einschlägig sind, muss das Mitglied prüfen. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche anderen tarifvertraglichen, betrieblichen oder auch einzelvertraglichen Regelungen zum Arbeitnehmeranteil gelten.

Hat etwa ein nicht an den ATV-K gebundenes Mitglied einen fixen Arbeitnehmeranteil von 2,0 % betrieblich vereinbart, ändert die Anpassung der Gesamtfinanzierung durch die Kasse hieran nichts. Ein höherer Zusatzbeitrag ist ohne Anpassung der betrieblichen Regelung vom Arbeitgeber zu tragen.

Auswirkungen auf die Abrechnung
Werden Umlage und Zusatzbeitrag nicht gemäß den geltenden Finanzierungssätzen gezahlt, ent-steht nach Ablauf des Geschäftsjahres in der Jahresabrechnung eine Schuld. Das gilt auch dann, wenn neben den Zahlungen auch die Meldungen mit veralteten Beitragssätzen erfolgen. Für die Abrechnung stellen wir die sich aus dem gemeldeten Entgelt ergebenden Umlage- und Beitrags-summen (Anlage 3 der Abrechnung) den geleisteten Zahlungen (Anlage 1 der Abrechnung) gegenüber.

Die Abrechnungsschuld ist vom Mitglied in voller Höhe zu begleichen.