Versicherungspflicht bei neuen Förderinstrumenten

Versicherungspflicht für Beschäftigte mit Förderung nach dem Teilhabechancengesetz

Aufgrund erhöhter Nachfragen möchten wir Sie auf diesem Weg über die Versicherungspflicht für Beschäftigte mit Förderung nach dem Teilhabechancengesetz informieren.

Mit Wirkung zum 01.01.2019 ist die 10. Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancen – 10. SGB II – ÄndG) – in Kraft getreten.

Der Fokus des Gesetzes liegt in der Aufnahme der Förderinstrumente

  • „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ durch die Neufassung des § 16 e SGB II und
  • „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch den neu eingeführten § 16 i SGB II für arbeitsmarktferne Menschen.

Diese Fördermaßnahmen sind nicht vom Ausnahmekatalog der §§ 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD bzw. § 1 Abs. 3 Buchst. c aa bzw. c bb TV-V erfasst und damit in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig.