Neue Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

Zum 01. Januar 2015 ändern sich, zunächst bis 31. Dezember 2018, die Bestimmungen für kurzfristige, sozialversicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Diese unterliegen, im Gegensatz zu geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, nicht der Versicherungspflicht bei der ZVK Thüringen.

Danach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung im Kalenderjahr auf drei Monate (bisher zwei Monate) oder 70 Arbeitstage (bisher 50 Tage) begrenzt ist.

Wird eine ursprünglich als kurzfristig eingestufte Tätigkeit über die oben genannten Fristen verlängert, tritt die Zusatzversorgungspflicht ab dem Tag des Bekanntwerdens der Verlängerung ein.