Neuer Freibetrag führt zu niedrigeren Krankenversicherungsbeiträgen

Der Bundestag hat am 12. Dezember 2019 das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ (GKV- BRG) beschlossen. Damit werden viele ZVK-Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur Krankenversicherung auf ihre Betriebsrente entlastet.

Ab 1. Januar 2020 liegt dieser Freibetrag bei 159,25 Euro monatlich. Zukünftig müssen nur noch oberhalb des Freibetrags Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.
Der Freibetrag ist dynamisch (ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) und verändert sich jährlich anhand der allgemeinen Lohnentwicklung.


Welche Auswirkungen hat das für die ZVK-Rente?
Für alle ZVK-Renten unter 159,25 € ändert sich nichts, da auch bisher keine Krankenversicherungsbeiträge fällig waren.

Für alle übrigen ZVK-Renten kommt es zu einer spürbaren Entlastung.

Liegen die Renten über dem o.g. Betrag, sind zukünftig Krankenversicherungsbeiträge nur auf den Teil der Rente zu zahlen, der über den Freibetrag hinausgeht. Bei den Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich um den vollen Beitragssatz sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.


Gibt es auch Änderungen bei den Pflegeversicherungsbeiträgen?
Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber keine Entlastung vorgesehen. Hier gilt der Freibetrag nicht, sodass der Pflegeversicherungsbeitrag unverändert bleibt.

Wann wird die gesetzliche Neuregelung praktisch umgesetzt?
Die Umsetzung wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Sowohl auf Seiten der Krankenkassen als auch bei der ZVK sind Anpassungen erforderlich. Wesentliche Teile hiervon können erst umgesetzt werden, wenn das zwischen den Krankenkassen und allen betroffenen Versorgungseinrichtungen bestehende Meldeverfahren erweitert wurde.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen äußert sich wie folgt zum Zeithorizont der Umsetzung: „Es muss angenommen werden, dass angesichts der komplexen Umsetzungserfordernisse ein insoweit erweitertes Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen der Versorgungsbezüge voraussichtlich nicht vor 2021 etabliert werden kann.“

Wir bitten daher unsere Rentnerinnen und Rentner schon jetzt um Verständnis, dass wir den Freibetrag nicht sofort berücksichtigen können. Sobald die technische Umsetzung möglich ist, wird der Freibetrag rückwirkend zum 01.01.2020 und ohne gesonderten Antrag berücksichtigt.


Welches Rentenplus ergibt sich durch das Gesetz?
Wir möchten die Auswirkungen anhand eines Beispiels konkretisieren.

Ein gesetzlich krankenversicherungspflichtiger Rentner erhält ab dem 01.01.2020 eine ZVK-Betriebsrente von 350 Euro monatlich. Der Beitragssatz seiner Krankenkasse) liegt bei 15,2 % (14,6 % allgemeiner Beitragssatz zuzüglich 0,6 % kassenindividueller Beitragssatz).

alte Rechtslage (2019) neue Rechtslage (2020)
ZVK-Rente brutto 350,00 € 350,00 €
abzüglich Freibetrag (159,25 €) – 159,25 €
zu verbeitragende Rente 350,00 € 190,75 €
abzüglich KV-Beitrag (15,2 %) – 53,20 € – 28,88 €
Zwischenergebnis 296,80 € 321,12 €
abzüglich Pflegeversicherung

(3,05% aus 350 € Bruttorente)

– 12,25 € – 12,25 €
Nettorente 284,55 € 308,82 € (+24,27 €)