Wartezeit

Um eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung beziehen zu können, müssen Sie die Wartezeit erfüllt haben. Die Wartezeit ist die Mindestzeit für die Umlagen bzw. Beiträge durch Ihren Arbeitgeber gezahlt werden müssen, bevor ein Anspruch auf die volle Rentenleistung entstehen kann. Dabei zählt ein Monat als Wartezeitmonat, wenn mindestens für einen Tag Umlagen bzw. Beiträge entrichtet wurden.

Die Wartezeit kann durch das Zusammenrechnen mehrerer, nacheinander bestehender Versicherungsverhältnisse auch über verschiedene Arbeitgeber oder bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen erfüllt werden.  Zwischen den einzelnen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes bestehen Überleitungsabkommen, sodass die Wartezeitmonate gegenseitig anerkannt oder übergeleitet werden können.

Zeiten des Mutterschutzes während eines bestehenden Versicherungsverhältnisses werden ebenfalls für die Wartezeit berücksichtigt. Zeiten ab dem 01.01.2012 zählen automatisch in die Wartezeit. Für Mutterschutzzeiten vor diesem Zeitpunkt kann die Berücksichtigung von Ihnen unter Vorlage geeigneter Nachweise bei uns beantragt werden. Den Antrag auf Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor dem 01.01.2012 finden sie hier.

Zeiten in denen das Beschäftigungsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht, werden nicht für die Wartezeit berücksichtigt.

Als sofort erfüllt gilt die Wartezeit, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt. Der Arbeitsunfall muss mit dem der Versicherung zu Grunde liegenden Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang stehen. In diesem Fall entsteht direkt, auch wenn noch keine 60 Wartezeitmonate vorliegen, ein Anspruch auf Rentenleistung.

Sofern Sie mit eigenen Beiträgen an der Finanzierung ihrer Betriebsrente beteiligt sind, haben Sie im Fall einer Altersrente einen Anspruch auf Rente aus Ihrer Arbeitnehmerbeteiligung, ohne die Wartezeit erfüllen zu müssen. Für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten aus dem Arbeitnehmeranteil müssen weitere Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Es sollte daher in jedem Fall ein Antrag auf Betriebsrente gestellt werden.

Für Betriebsrenten aus der Freiwilligen Versicherung ist keine Wartezeit zu erfüllen. Es besteht für diese Verträge ein Rentenanspruch für jeden gezahlten Beitrag.